AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)
 1. Grundsätzliches.  Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB  des  Kunden  oder  Lieferanten.  Bei  Vergaben  gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen2.1. Auftragsannahme.Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande. 2.2. Lieferverzögerung.Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten  sowie  ungünstige  Witterungsverhältnisse  verzögert,  so  verlän-gert  sich  die  vereinbarte  Lieferfrist  um  die  Dauer  der  Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Er-satzleistung  vom  Vertrag  zurücktreten.  Können  wir  aufgrund  von  Umstän-den,  die  der  Auftraggeber  zu  vertreten  hat,  nicht  zum  vereinbarten  Termin  liefern, so geht die Gefahr  in  dem  Zeitpunkt  auf  den  Auftraggeber  über,  in  dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lager-kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltend-machung weiterer Verzögerungskosten vor.2.3. Mangelrüge.Offensichtliche  Mängel  unserer  Leistung  müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in  Textform rügen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  können  Mängelansprüche  we-gen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiter-gehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.2.4.Mangelverjährung.Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die  keine  Bauleistung  darstellen,  gilt  eine  Verjährung  der  Gewährleistungvon  einem  Jahr  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Vertragspartners.  Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit  vorliegt  oder  Ansprüche  wegen der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.2.5.Umsetzung der Gewährleistung.Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaf-ten Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rück-nahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir un-seren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auf-traggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung  des  Vertrages  zu  verlangen,  sofern  nicht  ein  Fehlschlagen  der  Nachbesserung  vorliegt.  Ist  eine  Nachbesserung  oder  Ersatzlieferung  un-möglich,  schlägt  sie  fehl  oder  wird  sie  verweigert,  kann  der  Auftraggeber  nach  seiner  Wahl  einen  entsprechenden  Preisnachlass  oder  Rückgängig-machung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäf-ten über den Kauf beweglicher Sachen.2.6. Aus- und Einbaukosten.Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.2.7. Anlieferung.Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Ge-bäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder  wegen  erschwerter  Anfuhr  vom  Fahrzeug  zum  Gebäude  verursacht  werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber be-reitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschä-digung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.2.8. Abschlagszahlung.  Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlan-gen.3. Förmliche Abnahme.  Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnah-mewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in  zumutbarer  Weise  zur  Durchführung  der  Abnahme  aufgefordert  haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.4. Pauschalierter Schadensersatz.  Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wirberechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleis-tung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kön-nen  wir  auch  einen  höheren  Betrag  geltend  machen.  Dem  Auftraggeber  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  nachzuweisen,  dass  kein  oder  ein geringerer Schaden enstanden ist.5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise5.1.Wir  weisen  darauf  hin,  dass  für  den  Werterhalt  und  die  dauerhaftige  Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber ins-besondere beachten sollten:– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, – Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nut-zung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht aus-drücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Le-bensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.5.2.  Unwesentliche,  zumutbareAbweichungen  in  den  Abmessungen  und  Ausführungen  (Farbe  und  Struktur),  insbesondere  bei  Nachbestellungen,  bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht-  und  Sonnenschutzsystemen  wird  die  energetische  Qualität  des  Ge-bäudes  verbessert  und  die  Gebäudehülle  dichter.  Um  die  Raumluftqualität  zu  erhalten  und  einer  Schimmelpilzbildung  vorzubeugen,  sind  zusätzliche  Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine pla-nerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.5.4.Der  Auftraggeber  hat  zum  Schutz  und  Erhalt  der  gelieferten  Bauteile  (z.B.  Fenster,  Treppen,  Parkett)  für  geeignete  klimatische  Raumbedingun-gen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.6.Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. 7. Eigentumsvorbehalt7.1.Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbe-haltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläu-biger  von  dem  Eigentumsvorbehalt  zu  unterrichten.  Der  Auftraggeber  ist  nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu über-eignen.7.3.  Erfolgt  die  Lieferung  für  einen  vom  Auftraggeber  unterhaltenen  Ge-schäftsbetrieb,  so  dürfen  die  Gegenstände  im  Rahmen  einer  ordnungsge-mäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräuße-rung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts-gegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf  Kredit  hat  sich  der  Auftraggeber  gegenüber  seinem  Abnehmer  das  Ei-gentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums-vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an unsab.7.4.Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in  das  Grundstück  des  Auftraggebers  eingebaut,  so  tritt  der  Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grund-stücksrechten  entstehenden  Forderungen  in  Höhe  des  Rechnungswertes  der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im  Auftrag  des  Auftraggebers  als  wesentliche  Bestandteile  in  das  Grund-stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü-tung  in  Höhe  des  Rechnungswertes  der  Eigentumsvorbehaltsgegenstände  mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi-schung  der  Vorbehaltsgegenstände  mit  anderen  Gegenständen  durch  den  Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhält-nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.8. Eigentums– und Urheberrechte.An  Kostenanschlägen,  Entwürfen,  Zeichnungen  und  Berechnungen  behal-ten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unver-züglich zurückzugeben.9.Streitbeilegung.Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.10. Gerichtsstand.  Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

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